Seit 2009 können bei Renovierung bis zum 1.200€ Steuern gespart werden - von Mietern, Wohnungseigentümern und Eigentümergemeinschaften. Seit dem 01.01.2006 konnten Privatpersonen zusätzlich zu den sonstigen haushaltsnahen Dienstleistungen auch handwerkliche Leistungen für Erhaltungs-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Privathaushalt des Mieters oder Eigentümers steuermindernd nach § 35a EStG absetzen.
Dies wurde zum 01.01.2009 verdoppelt. 20% von bis zu 6.000€ können abgesetzt werden.
Voraussetzung für das Absetzen von Handwerksleistungen ist:
Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer
Separater Ausweis der anteiligen Lohnkosten sowie der auf die Lohnkosten entfallenden Mehrwertsteuer ( der Materialaufwand kann nicht abgesetzt werden)
Nachweis der unbaren Zahlung der Rechnung durch Beleg des Kreditinstitutes, z.B. Überweisung oder Kontoauszug
Der Steuerbonus wird nicht gewährt bei der Geltendmachung der Aufwendungen als: - Betriebsausgaben (§ 4 EStG, z.B. Vermietung und Verpach-tung) - Werbungskosten (§ 19 EStG) - Sonderausgaben (z.B. § 10 EStG, selbstgenutzte Immobilie unter Denkmalschutz) - Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) - Geringfügige Beschäftigungs-verhältnisse (§ 8 Viertes Buch SGB)
Für eine Dienstleistung können die Aufwendungen nicht doppelt als sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen und als handwerkliche Leis-tungen angesetzt und damit der doppelte Bonus in Abzug gebracht werden.
Eine entsprechende Informationsbroschüre des Zentralverbands des Deutschen Handwerks können Sie bei uns anfordern.
Aus Alt mach Neu.
Welche Zuschüsse gelten...?
www. foerderdatenbank.de gibt nach Wohnort, Art der Maßnahme die möglichen Zuschussarten bei Modernisierungen aus.
Steuern sparen
Seit 2006 können die Lohnkosten von Handwerkerrechnungen steuerlich abgesetzt werden. Unter welchen Bedingungen, das erfahren Sie hier.
Seminarraum mieten
Wir vermieten in Kluftern für Ihre Veranstaltung den "Grünen Salon".