Beispiel - Steuerersparnis
Sidemap
Neue Abschreibemöglichkeiten ab 2006

Seit 2009 können bei Renovierung bis zum 1.200€ Steuern gespart werden - von Mietern, Wohnungseigentümern und Eigentümergemeinschaften.
Seit dem 01.01.2006 konnten Privatpersonen zusätzlich zu den sonstigen haushaltsnahen Dienstleistungen auch handwerkliche Leistungen für Erhaltungs-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Privathaushalt des Mieters oder Eigentümers steuermindernd nach § 35a EStG absetzen.

Dies wurde zum 01.01.2009 verdoppelt. 20% von bis zu 6.000€ können abgesetzt werden.

Voraussetzung für das Absetzen von Handwerksleistungen ist:




 

Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer
Separater Ausweis der anteiligen Lohnkosten sowie der auf die Lohnkosten entfallenden Mehrwertsteuer ( der Materialaufwand kann nicht abgesetzt werden)
Nachweis der unbaren Zahlung der Rechnung durch Beleg des Kreditinstitutes, z.B. Überweisung oder Kontoauszug


Der Steuerbonus wird nicht gewährt bei der Geltendmachung der Aufwendungen als:
- Betriebsausgaben (§ 4 EStG, z.B. Vermietung und Verpach-tung)
- Werbungskosten (§ 19 EStG)
- Sonderausgaben (z.B. § 10 EStG, selbstgenutzte Immobilie unter Denkmalschutz)
- Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)
- Geringfügige Beschäftigungs-verhältnisse (§ 8 Viertes Buch SGB)

Für eine Dienstleistung können die Aufwendungen nicht doppelt als sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen und als handwerkliche Leis-tungen angesetzt und damit der doppelte Bonus in Abzug gebracht werden.

Eine entsprechende Informationsbroschüre des Zentralverbands des Deutschen Handwerks können Sie bei uns anfordern.




 

Aus Alt mach Neu.